Das ehemalige DDR Liegenschaftsrecht ist nach dem Fall der Berliner Mauer noch von besonderer Bedeutung und hat weitreichende Auswirkungen auf den Immobilienmarkt und die Immobilien in den neuen Ländern.
Die Nutzung von Grund und Boden, als auch das Volkseigentum standen nach der Lehre von Marx und Engels in der DDR im Vordergrund und nicht das private Eigentum. Nach dem 2. Weltkrieg fand daher eine Stärkung des Volkseigentums und eine Schwächung des Privateigentums in der ehemaligen DDR statt. In den Jahren 1945-1949 fand eine Bodenreform statt, wo die Großgrundbesitzer entschädigungslos enteignet wurden und das Land in sogenannte Bodenfonds eingebracht wurden. Ebenso wurde Grundeigentum von DDR-Bürgern die das Staatsgebiet nach damaligem Recht unrechtmäßig verlassen hatten in Volkseigentum übergeführt oder unter staatliche Verwaltung gestellt. 1976 trat das Zivilgesetzbuch in Kraft, und löste das BGB Bürgerliche Gesetzbuch ab. Neben der Enteignung von Grundstücken erwarb der Staat auch durch Kauf Grundstücke von Privateigentümern, allerdings nicht unbedingt immer freiwillig, wie man sich vorstellen kann. Teilweise übte der Staat auch ein Vorkaufsrecht aus, wenn er an einem Grundstück interessiert war. Der umgekehrte Fall, d.h. Erwerb von Volkseigentum durch die Bürger, war nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Ein wichtiger Unterschied zum West-Deutschen Recht war, die Trennung von Grundstück und Gebäude. So konnte der Nutzer eines volkseigenen Grundstücks Eigentümer des darauf stehenden Gebäudes sein. Das Eigentum an Grund und Boden und des darauf stehenden Gebäudes waren somit nicht miteinander verbunden, wie es im West-Deutschen Teil der Fall war. Häufig wurden zur Errichtung von Gebäuden auf den staatseigenen Grundstücken sogenannte Rechtsträger benannt, z.B volkseigene Betriebe oder Kombinate und sozialistische Genossenschaften.
Carola Emmerich - carola.emmerich (ät) gmx.de - 21.05.2007